Allgemeine Geschäftsbedingungen der Besamungs-  und Embryotransferstation      

Tierarztpraxis Dr. Göllnitz

§ 1

Bei Inanspruchnahme der in der Besamungsstation Tierarztpraxis Dr. Göllnitz zur Besamung/ Bedeckung aufgestellten Hengste, sind die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der jeweils gültigen Nutzungsordnung für den Züchter bindend und verpflichtend. Änderungen der Höhe der Decktaxen behält sich die Tierarztpraxis vor.

§2

Durch die Entrichtung der Grundrate wird die Berechtigung zur Nutzung des jeweiligen Hengstes für Besamung, Bedeckung oder Versand von Frischsperma nur für die laufende Decksaison erworben. Die von der Tierarztpraxis Dr. Göllnitz festgelegte Decktaxe (Grundrate plus Trächtigkeitsrate) ist nach Rechnungserhalt sofort und ohne Abzug fällig. Wird kein Zahlungseingang der Grundrate festgestellt, erfolgt in den folgenden Rossen keine Wiederholungsbedeckung/ -besamung der Stute.
Die Trächtigkeitsrate ist für aus der Besamung/ Bedeckung mit dem gewählten Hengst tragende Stuten zum 1. November des jeweiligen Jahres zu entrichten. Die Zahlungsverpflichtung entfällt nur bei schriftlichem Nachweis der Nichtträchtigkeit bis zum 1. November des jeweiligen Jahres. Gerät der Schuldner mit der Begleichung der Rechnung in Verzug, erfolgt die Berechnung der gesetzlichen Verzugszinsen sowie die Einleitung eines Mahnverfahrens.

§3

Die Tierarztpraxis Dr. Göllnitz übernimmt keine Gewähr für die erfolgreiche Befruchtung der jeweiligen Stute. Ebenso haftet sie nicht, wenn die Lieferung des Samens infolge höherer Gewalt oder durch fremdes Verschulden (Transportunternehmen, Tierarzt, o.a.) nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt.

§4

Nach Auswahl des Hengstes, dem schriftlichen Auftrag zur Bedeckung/ Besamung durch den Eigentümer der Stute oder dessen schriftlich dazu Bevollmächtigten und der Vereinbarung des Bedeckungs-/ Besamungstermins mit dem Deckstellenleiter kann die Stute dem Beschäler zugeführt werden. Der Equidenpass der Stute ist dem Deckstellenleiter zur Einsicht vorzulegen und der Deckschein ist zu übergeben.

§5

Der Deckstellenleiter ist verpflichtet, die folgenden Zuchthygienebestimmungen einzuhalten:
1. Zur Belegung im Natursprung, ohne besondere tierärztliche Untersuchung, sind zugelassen:
2. a) Maidenstuten, d.h. mit Sicherheit noch nicht gedeckte Stuten bis zum Alter von 4 Jahren und
3. b) Stuten mit Fohlen bei Fuß nach normal verlaufener Geburt.
4. Nicht ohne besondere tierärztliche Untersuchung zur Belegung zugelassen sind Stuten, die:
5. a) sichtbar geschlechtskrank sind oder verfohlt bzw. ihre Frucht resorbiert haben,
b) nicht normal gefohlt haben (Schwergeburt), Nachgeburtverhaltung oder eine gestörte Nachgeburtperiode hatten
c) in der vergangenen Deckperiode güst geblieben sind oder
d) in der laufenden Deckzeit zweimal umgerosst haben.
Diese Stuten sind vor der Belegung durch klinische und bakteriologische Untersuchungen (Tupferprobe) tierärztlich untersuchen zu lassen. Der Besamungsstation ist ein entsprechendes Attest zusammen mit dem Ergebnis der Tupferprobe (insbesondere CEM- Ergebnis der zum Natursprung angemeldeten Stuten) vorzulegen; die Gültigkeit des Attests beträgt sechs Wochen.
3. Ausgeschlossen von der Bedeckung/ Besamung sind Stuten mit Geschlechtskrankheiten, Husten, sonstigen infektiösen Anzeichen oder anderen ansteckenden Krankheiten

§6

Die Tierarztpraxis Dr. Göllnitz ist berechtigt, Beschränkungen hinsichtlich der den Hengsten zuzuführenden Stuten zu treffen. Diese besonderen Maßnahmen können per Email angefragt werden und sind von der Besamungsstation und dem Züchter zu beachten.

§7

Bei Turniereinsatz einzelner Hengste ist die Besamung in einigen Fällen nur mit TG- Samen, sofern verfügbar, möglich. Besonderheiten sind auf der Besamungsstation zu erfragen.

§8

Die Geburt eines Fohlens ist der Besamungsstation zu melden und dem zuständigen Zuchtverband gemäß der jeweils geltenden Zuchtbuchordnung anzuzeigen.

§9

Der Deckschein mit den durch die Besamungsstation bestätigten Angaben wird erst nach erfolgter Bezahlung sämtlicher, durch die Tierarztpraxis Dr. Göllnitz erbrachten Leistungen, dem zuständigen Zuchtverband zur Ausstellung des Equidenpasses eingereicht.

§10

Die Tierarztpraxis Dr. Göllnitz haftet nicht für Schäden und Verletzungen an den Stuten, deren Fohlen, ihren Besitzern oder deren Beauftragten, die durch die Hengste beim Deckakt oder sonstigen mit der Belegung der Stute im Zusammenhang zu sehenden Tätigkeiten bzw. in den Einrichtungen der Tierarztpraxis Dr. Göllnitz entstehen, auch nicht für etwaige auf die Stuten übertragene Krankheiten und die daraus entstehenden Folgen. Insbesondere wird jede Ersatzpflicht aus § 833 BGB und jede Haftung der Tierarztpraxis Dr. Göllnitz für leicht fahrlässiges Verhalten des Deckstellenleiters, der Praxisbediensteten und sonstiger Personen, die aus Anlass der Bedeckung/ Besamung bzw. Betreuung der Stuten irgendwie tätig werden, ausgeschlossen.

§11

Erfüllungsort ist der Standort der Hengste; Gerichtsstand ist Grevesmühlen.
  


Nutzungsordnung der Besamungs-              und Embryotransferstation

Tierarztpraxis Dr. Göllnitz


1. Deck-/ Besamungssaison

  • Die Nutzungsordnung bezieht sich auf die laufende Decksaison

2. Gebühren

  • Die Decktaxe für die Nutzung von Hengsten während der Decksaison 2024 wird in zwei Raten (Grundbetrag und Trächtigkeitsrate) berechnet.
  • Sir Polski 250,- € Grundbetrag plus 200,- € Trächtigkeitsrate (1.11.2024)
  • Paddington wird über das Landgestüt Redefin abgerechnet

Es gelten die im Internet bzw. im Hengstverteilungsplan aufgeführten Decktaxen.
Sofern im Internet oder Hengstverteilungsplan nicht anders aufgeführt, werden alle Decktaxen inkl. der gesetzl. MwSt. von 7% berechnet. 
Die Kosten für den Samenversand – siehe Punkt 3.3. der Nutzungsordnung – werden dem Züchter in Rechnung gestellt. Bei Auslandsversand werden die Kosten für Formalitäten zusätzlich in Rechnung gestellt. Hier gilt Vorauskasse.

  • Grundbetrag

Der hengstspezifische Grundbetrag  ist für alle Züchter gleich. Der Grundbetrag wird mit der ersten Bedeckung bzw. Besamung fällig und berechtigt zur Nutzung des jeweiligen Hengstes für die laufende Decksaison. Die Zahl der Samenlieferungen (Portionen) je Rosse ist begrenzt. Für TG-Samen gelten besondere Bestimmungen.

  • Trächtigkeitsrate

Sofern der Besamungsstation Tierarztpraxis Dr. Göllnitz bis zum 1. November des Zuchtjahres keine tierärztliche Bescheinigung über Nicht-Trächtigkeit vorliegt, wird von einer Trächtigkeit ausgegangen. Zu diesem Zeitpunkt wird die Trächtigkeitsrate für den zuletzt genutzten Hengst fällig und in Rechnung gestellt. Im Falle des Todes einer Stute vor dem Stichtag gilt die Stute als nicht trächtig und nur der Grundbetrag wird berechnet. Eine Bescheinigung des Tierarztes ist erforderlich. Resorbiert die Stute zwischen dem Stichtag 1. November und der Geburt des Fohlens, so muss auch die Trächtigkeitsrate bezahlt werden. Die Trächtigkeitsrate wird in jedem Fall demjenigen Vertragspartner in Rechnung gestellt, welcher zum Zeitpunkt der Bedeckung oder Besamung Eigentümer der Stute und damit Züchter des Fohlens ist, auch wenn Stute und/oder Fohlen zum Zeitpunkt der Fälligkeit verkauft worden sind. Für zu spät eingereichte Nichtträchtigkeitsbescheinigungen (nach dem 1. November), die eine Stornierung einer bereits ausgestellten Rechnung zur Folge haben, erlaubt sich die Tierarztpraxis Dr. Göllnitz eine Bearbeitungsgebühr von 50.00€ zzgl. gesetzl. MwSt. zu erheben.

2.1. Sonstige Gebühren

Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass nicht alle Hengste für alle Verbände, für die sie eine Zulassung haben, auch tatsächlich in jedem Jahr zuchtaktiv gemeldet sind. Insofern ist ggf. mit höheren Gebühren für den Züchter zu rechnen (Einzeldeckgenehmigung). Es wird dringend empfohlen, vor der Bedeckung/ Besamung bei dem zuständigen Deckstellenleiter die entsprechende Auskunft einzuholen.

2.2. Unterbringung von Stuten und Fohlen auf den Stationen

Der Tagessatz in der Besamungsstation für die Unterbringung von Stuten beträgt 12.-€ zzgl. der gesetzl. MwSt. und 14.-€ zzgl. der gesetzl. MwSt. für Stuten mit Fohlen. Für Stuten, die nicht innerhalb von drei Tagen nach entsprechender Benachrichtigung abgeholt werden, wird ab dem vierten Tag der doppelte Pensionspreis berechnet.

3. Samenbestellung und Versand

Der Versand von TG-Sperma erfolgt auf Rechnung des Auftraggebers (Bestellers). 

3.1. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen darf Samen in Deutschland ausschließlich an Tierhalter (Züchter) zur Besamung von eigenen Stuten dieses Züchters sowie an andere Besamungsstationen abgegeben werden. Die Auslieferung des Samens kann auch an die Adresse eines vom Züchter benannten Tierarztes erfolgen, jedoch darf der Samen ausschließlich zur Besamung von Stuten dieses Züchters verwendet werden. Vorschriften der Zuchtverbände sind vom Stutenbesitzer zu beachten.
Anfallende Fracht- und Tierarztkosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Stutenbesitzers.

3.2. Aus der Spermabestellung müssen folgende Angaben ersichtlich sein: gewünschter Hengst, Name und vollständige Anschrift des Stutenbesitzers, Telefonnummer, Email-Adresse, Zuchtverband, dem die Besamung gemeldet werden soll, und Mitgliedsnummer, Versandanschrift, Angaben zur Stute (Name, Lebensnummer und Abstammung) und der Hinweis, ob die Stute für den Embryotransfer genutzt werden soll.

4. Embryotransfer

Bedingungen und Konditionen für die Gewinnung und das Einsetzen von Embryonen sind in der Tierarztpraxis Dr. Göllnitz zu erfragen.

5. Besteuerung Preise

Sofern im Hengstverteilungsplan nicht anders aufgeführt, verstehen sich alle Decktaxen inkl. 7% MwSt. 

6. Tierärztliche Dienstleistungen

Tierärztliche Untersuchungskosten, die im Zusammenhang mit der Bedeckung/ Besamung entstehen, werden durch die Tierarztpraxis Dr. Göllnitz an den Züchter in Rechnung gestellt. Konditionen können in der Praxis erfragt werden.

7. Bedeckungen durch Tiefgefriersperma (TG-Sperma)

7.1 Besamungen mit TG-Sperma werden ausschließlich in Verbindung mit der stationären Aufnahme der zu bedeckenden Stute in den hiesigen Stallungen der Tierarztpraxis Dr. Göllnitz durchgeführt.

7.2 Der Züchter hat für die rechtzeitige Bestellung des TG-Spermas bei dem jeweiligen Hengsthalter Sorge zu tragen, so dass eine Besamung in der jeweiligen Rosse möglich ist. 

7.3 Der für den Versand benötigte Behälter wird vom Kunden bereitgestellt. Alternativ kann, sofern verfügbar, ein Behälter aus dem Bestand der Tierarztpraxis Dr. Göllnitz gemietet werden.
Die Einzelkosten gestalten sich wie folgt:

  • Stickstoffpauschale 45,-€ 
  • Leihgebühr Container 120,-€
  • Kaution Container bei Versand ins Ausland 1500,-€

7.3 Der Versand erfolgt durch einen Kurierdienst und wird gesondert zu Lasten des Auftraggebers in Rechnung gestellt.

7.4 Gewinnung von TG-Sperma

Die Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von TG-Sperma unterliegt den rechtlichen Vorschriften des Tierzuchtgesetzes. Konditionen sind in der Tierarztpraxis Dr. Göllnitz zu erfragen. 

7.5 Das TG-Sperma wird portionsweise abgegeben.

7.6 Der Weiterverkauf von TG-Sperma an Dritte ist verboten.

8. Sonstiges

8.1 Es wird darauf hingewiesen, dass die Nutzung von Hengsten, die noch keinen in den jeweiligen Zuchtprogrammen geforderten Leistungsnachweis vorweisen, auf eigenes Risiko der Züchter erfolgt. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Zuchtverband.

8.2 WFFS- und PSSM-Anlagenträger: Bei der Nutzung eines Hengstes, der als WFFS- und/ oder PSSM-Anlageträger gekennzeichnet ist, übernimmt die Besamungsstation Tierarztpraxis Dr. Göllnitz keine Haftung für etwaige Veranlagungen oder Erkrangungen der Zuchtprodukte.